Kurzzeit-/
Verhinderungspflege

Pflegepersonen leisten sehr viel. Oft sind sie rund um die Uhr im Einsatz. Wenn der Pflegende wegen Urlaubs, einer Erkrankung oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, muss die Betreuung des Pflegebedürftigen trotzdem fortgesetzt werden. Für Entlastung kann dann die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sorgen.
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 können bis zu 42 Tage Verhinderungspflege je Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung min. 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Verhinderungspflege kann „an einem Stück“ (z.B. während des Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes der Pflegeperson), aber auch stundenweise über das Kalenderjahr verteilt in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
Jeder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 hat Anspruch auf Kurzzeitpflege. Er kann sich bis zu 4 Wochen (bzw. bis zu 8 Wochen bei Kombination mit Verhinderungspflege) in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen lassen, wenn es zu Hause für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro.
Kombination von Kurzzeit-/Verhinderungspflege
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können kombiniert werden, so dass die Pflege in einem Pflegeheim über die Verhinderungspflege mitfinanziert werden kann. Die Pflegezeit erhöht sich in diesem Fall auf 8 Wochen pro Kalenderjahr. Wer die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege kombiniert hat Anspruch auf bis zu 50 % des Leistungsanspruches aus der Kurzzeitpflege (sofern dieser noch nicht ausgeschöpft wurde). Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1.612 Euro Verhinderungspflege können noch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, also insgesamt maximal 2.418 Euro.
Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kostenerstattung im Rahmen der Kurzzeit-/Verhinderungspflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag zu finanzieren.
Beispiele für die Nutzung von Kurzzeit-/Verhinderungspflege
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