Beratungs-/Kontrollbesuch
nach 37.3 SGB XI

Wenn Sie sich als Pflegebedürftiger dazu entschieden haben, sich durch Angehörige oder Freunde in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen zu lassen, dann können Sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§37 SGB XI).

Damit Sie und Ihre Pflegeperson in solchen Situationen nicht allein gelassen sind, muss in gesetzlich festgelegten Intervallen ein Pflegebesuch und eine Beratung gem. §37.3 SGB XI durch einen anerkannten Pflegedienst erfolgen. Diese Beratungsbesuche dienen dazu, Ihnen und Ihrer Pflegeperson pflegefachliche Unterstützung zu geben und eventuelle Pflegefehler zu vermeiden. Es werden z.B. Fragen zur Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, zu Hebe-/Lagerungstechniken, zur Wohnraumanpassung sowie auch Fragen zu Höherstufungs-Anträgen erörtert. Des Weiteren werden Sie darüber aufgeklärt, welche Ansprüche Sie im Rahmen der Pflegeversicherung und Ihres Pflegegrades haben.

Die Pflegefachkraft stellt im Anschluss an die Beratung einen Nachweis über einen Beratungseinsatz nach §37. 3 SGB XI aus, welcher an die Pflegekasse als Bestätigung weitergeleitet wird.

Wer trägt die Kosten?

Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Kosten werden vom Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse (Pflegeversicherung) abgerechnet.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

  • bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich
  • bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

Bei Bedarf können weitere Beratungseinsätze erfolgen.

Gerne führen wir die Beratungsbesuche nach § 37, 3 SGB XI in ihrem häuslichen Umfeld durch. Kontaktieren Sie uns.